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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IX R 2/19 (BFH) | 
| §§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, HGB § 255 Abs. 2 | 
| Schlagwörter | Abbruch, Herstellungskosten, Erhaltungsaufwand, Vermietung und Verpachtung, Neubau, Sanierung | 
| Rechtsfrage: | Steuerliche Behandlung von Aufwendungen zur Sanierung des Entwässerungskanals bei gleichzeitigem Abriss eines Einfamilienhauses und Neubaus hin zu einem Zweifamilienhaus - Sind Aufwendungen für die verpflichtende Erneuerung des durch Wurzeleinwuchs beschädigten Anschlusskanals für Mischwasser vom auf den eigenen Grundstück befindlichen Revisionsschacht bis hin zum sich auf den öffentlichen Grund unter der Straße befindlichen Hauptkanal im Zuge eines Abrisses eines Einfamilienhauses und Neubaus eines zur Vermietung vorgesehenen Zweifamilienhauses als Herstellungskosten des neugebauten Gebäudes oder als sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen zu qualifizieren? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | FG Düsseldorf | 
| Vorinstanz/Datum: | 13.09.2018 | 
| Vorinstanz/AZ: | 14 K 3011/17 E | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 07 26 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 03.09.2019 | 
| Erledigungs-Az: | IX R 2/19 | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 01 00 | 
