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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 9/12 (BFH) |
§§: | AO § 163, EStG § 10 d Abs. 2, KStG § 11 |
Schlagwörter | Billigkeitserlass, Mindestbesteuerung, Verlustausgleich, Liquidation |
Rechtsfrage: | Kann eine sachliche Unbilligkeit i.S. des § 163 AO anzunehmen sein, wenn es durch die Anwendung des § 10 d Abs. 2 EStG nicht nur zu einer Beschränkung des Verlustausgleichs im Sinne einer zeitlichen Verschiebung kommt, sondern - im Streitfall wegen Liquidation der Steuerpflichtigen - zu einem endgültigen Ausschluss des Verlustausgleichs? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 02.01.2012 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 63/11 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 05 45 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.08.2012 |
Erledigungs-Az: | I R 9/12 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unzulässig |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 12 33 00 |