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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 22/18 (BFH)
§§: EStG § 10 Abs. 2 a Satz 4
Schlagwörter Sonderausgabe, Elektronische Übermittlung, Vorsorgeaufwendungen
Rechtsfrage: Anspruch auf Teilnahme am elektronischen Datenübermittlungsverfahren nach § 10 Abs. 2 a Satz 4 EStG: Kann die Deutsche Rentenversicherung als zentrale Stelle nach § 81 EStG einer übermittelnden Stelle (Kläger) die Teilnahme am elektronischen Datenübermittlungsverfahren und damit auf Übermittlung von Daten an die Landesfinanzverwaltung im Rahmen dieses Datenübermittlungsverfahrens verweigern? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 28.06.2018
Vorinstanz/AZ: 5 K 5085/16
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 21 03 84
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 12.08.2020
Erledigungs-Az: X R 22/18
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 02 52