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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 45/16 (BFH)
§§: InsO § 270 Abs. 1, InsO § 35, InsO § 55, UStG § 17 Abs. 1
Schlagwörter Insolvenz, Masseanspruch, Forderung, Uneinbringlichkeit
Rechtsfrage: Insolvenz: Gelten die Regelungen über die Insolvenzmasse im Verfahren der Eigenverwaltung uneingeschränkt gemäß den §§ 270 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 35 ff. InsO, so dass auch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Anordnung der Eigenverwaltung Entgeltforderungen nur noch für die Insolvenzmasse vereinnahmt werden können und damit in dem vorinsolvenzrechtlichen Unternehmensteil aus Rechtsgründen uneinbringlich werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 15.06.2016
Vorinstanz/AZ: 9 K 2564/14
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2016 S. 1565
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 16 18 21
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 27.09.2018
Erledigungs-Az: V R 45/16
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 16 76