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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 33/09 (BFH) |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 12 |
Schlagwörter | Unfallkosten, Werbungskosten, Arbeitszimmer, Betriebsausgabe, Verfassung |
Rechtsfrage: | Berücksichtigung von Sachschäden an einem privaten Kraftfahrzeug, die auf einer beruflich veranlassten Fahrt entstanden sind: Kann der Unterschiedsbetrag der Zeitwerte des Fahrzeugs vor und nach dem Unfall als Werbungskosten abgezogen werden, wenn das beschädigte Fahrzeug nicht repariert wird? - Ist die Regelung über die beschränkte Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG 1997 verfassungskonform? - Hätte das FG über die Frage des Bestehens eines allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs für den Fall der unverbindlichen und unrichtigen Auskunft des Finanzamts entscheiden müssen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 27.05.2008 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 2693/06 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 25 32 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 21.08.2012 |
Erledigungs-Az: | VIII R 33/09 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 12 31 06 |