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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 42/15 (BFH)
§§: VergnStG BE § 5, GG Art. 105 Abs. 2 a, GG Art. 12, GG Art. 3 Abs. 1
Schlagwörter Vergnügungsteuer, Gesetzgebungskompetenz, Gleichheitsgrundsatz, Aufwandsteuer, Erhöhung, Spielhalle, Spielautomat, Berlin
Rechtsfrage: Vergnügungsteuer für Glückspielautomaten in Berliner Spielhallen: Anhebung des Steuersatzes: 1. Ist die Anhebung des Vergnügungsteuersatzes von 11% auf 20%, die das Land Berlin mit Wirkung zum 1.1.2011 vorgenommen hat, verfassungsgemäß? - 2. Liegt die Gesetzgebungskompetenz für die Vergnügungsteuer bei den Ländern? - 3. Ist das Gebot der kalkulatorischen Abwälzbarkeit durchbrochen? - 4. Hat die Steuererhöhung eine erdrosselnde Wirkung? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 07.07.2015
Vorinstanz/AZ: 6 K 6070/12
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 15 19 55
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 25.04.2018
Erledigungs-Az: II R 42/15 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 10 41