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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 34/15 (BFH)
§§: ErbStG § 13 a Abs. 1 Satz 4, ErbStG § 13 a Abs. 4 Satz 5, ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, ErbStG § 12 Abs. 1, BewG § 12 Abs. 3, ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1
Schlagwörter Erbschaftsteuer, Lohnsummenregelung, Mindestlohnsumme, Verschonungsabschlag, Latente Steuer, Nachlassverbindlichkeit
Rechtsfrage: Bestimmung der Lohnsummenregelung als Voraussetzung für den Verschonungsabschlag nach § 13 a ErbStG: 1. Ist § 13 a Abs. 1 Satz 4 Alt. 2 ErbStG im Wege teleologischer Auslegung dahingehend zu verstehen, dass für die Ermittlung der Mindestlohnsumme auch auf Beschäftigte nachgeordneter Beteiligungsgesellschaften abzustellen ist? - 2. Sind von der Vollziehung ausgesetzte latente Steuerschulden des Erblassers als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 10.06.2015
Vorinstanz/AZ: 9 K 2384/09
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 15 20 34
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 14.11.2018
Erledigungs-Az: II R 34/15
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 02 12