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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 26/04 |
§§: | UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c, Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 |
Schlagwörter | Software, Softwareentwicklung, Urheberrecht, Ermäßigter Steuersatz |
Rechtsfrage: | Ist für die Softwareentwicklung (Koordinierung, Planung und Durchführung) der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG anzuwenden? - Wurde die Einräumung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, nicht schon dadurch verwirklicht, dass die geschaffenen Urheberrechte an der entwickelten Software nicht nur an die Auftraggeber, sondern auch an die mit ihnen verbundenen Gesellschaften überlassen werden durften und überlassen worden sind? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 23.01.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 452/00 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 03 38 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 25.11.2004 |
Erledigungs-Az: | V R 25/04, V R 26/04 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 17 01 |