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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 48/13 (BFH)
§§: AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, EStG § 11 Abs. 1, AO § 90 Abs. 2, AO § 370, AO § 169 Abs. 2 Satz 2
Schlagwörter Treuhandverhältnis, Zufluss, Mitwirkungspflicht, Ausland, Steuerhinterziehung, Festsetzungsfrist
Rechtsfrage: Obliegt dem Finanzamt und ihm folgend im FGlichen Verfahren dem FG die Feststellungslast für ein steuerbegründendes Treuhandverhältnis auch dann, wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten gemäß § 90 Abs. 2 AO verletzt? Sind auch in diesem Fall die subjektiven und objektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung dem Grunde nach immer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 25.10.2012
Vorinstanz/AZ: 11 K 2219/10
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 21.02.2017
Erledigungs-Az: VIII R 48/13 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet