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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 1/05 |
§§: | EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2, EStG § 10 c Abs. 3 Nr. 2, AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Vorwegabzug, Kürzung, Gesellschaftergeschäftsführer, Neue Tatsache |
Rechtsfrage: | 1. Hat die Kürzung des Vorwegabzugs bei einem Mitgesellschafter-Geschäftsführer entsprechend dem BFH-Urteil vom 16.10.2002 XI R 25/01 (BFH/NV 2003 S. 252) zu unterbleiben, wenn den mit identischen Quoten beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern grundsätzlich gleiche Pensionszusagen (Unterschiede wegen des Lebensalters) erteilt wurden? - 2. Besteht eine Änderungsbefugnis nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 hinsichtlich der Kürzung des Vorwegabzugs, wenn der Kläger in Steuererklärungen teilweise keine Angaben zur Anwartschaft auf Altersversorgung macht bzw. angibt, es besteht keine Anwartschaft auf Altersversorgung (vgl. 1.)? - Zulassung durch FG - - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 09.11.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 568/02 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 10 78 |
Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Revision |