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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 20/13 (BFH) |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 |
Schlagwörter | Entfernung, Entfernungspauschale, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte |
Rechtsfrage: | Ist die kürzeste Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 Halbsatz 1 EStG verkehrsmittelunabhängig zu bestimmen, auch wenn die kürzeste mit dem Auto befahrbare Straßenverbindung, die die Durchfahrung eines mautpflichtigen Tunnels vorsieht, mit dem Moped des Steuerpflichtigen nicht befahren werden darf? Falls ja, rechtfertigt dies, der Berechnung der Entfernungspauschale die tatsächlich benutzte Strecke als offensichtlich verkehrsgünstigere Wegstrecke nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 Halbsatz 2 EStG zugrunde zu legen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Mecklenburg-Vorpommern |
Vorinstanz/Datum: | 20.12.2012 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 124/11 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 24 33 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 24.09.2013 |
Erledigungs-Az: | VI R 20/13 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 01 49 |