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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 52/06
§§: EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2, AO 1977 § 150 Abs. 1 Satz 1
Schlagwörter Veranlagung, Frist, Erklärung, Vordruck
Rechtsfrage: Genügt es dem Formerfordernis für eine fristwahrende Antragsveranlagung, wenn lediglich der unterschriebene Mantelbogen rechtzeitig beim FA eingeht, weil im Gesetz nur von dem Begriff "Antrag" die Rede ist und nicht von einer mit allen Anlagen versehenen Steuererklärung, die dem FA die sofortige Veranlagung ermöglichen soll (vgl. BFH-Urteil vom 22.5.2006 VI R 15/02, BFH/NV 2006 S. 1980)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 14.06.2006
Vorinstanz/AZ: 3 K 956/05
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2006 S. 1521
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 39 88
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 27.05.2008
Erledigungs-Az: VI R 52/06 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Das Verfahren VI R 52/06 ist bis zur Entscheidung des BVerfG über die Verfahren 2 BvL 55/06 und 2 BvL 56/06 ausgesetzt. Das Verfahren VI R 52/06 wurde wieder aufgenommen. - Erledigung der Hauptsache