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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-361/11 (EuGH)
§§: KN Unterposition 8443 31 91, KN Unterposition 8471 60 20
Schlagwörter EG, EU, Zolltarif, Einreihung, Drucker
Rechtsfrage: 1. Gestützt auf ihre Erwägungen zur Druck- und Kopiergeschwindigkeit ersucht die Rechtbank den Gerichtshof um Hinweise für die Beantwortung folgender Frage: Welche Bedeutung kommt dem Umstand zu, dass die Druck- und Kopiergeschwindigkeit durch dieselbe Druckeinheit bestimmt wird und die Geschwindigkeit dieser Funktionen nur deshalb unterschiedlich ist, weil für das Kopieren zunächst gescannt werden muss, bevor gedruckt werden kann? - 2. Gestützt auf ihre entsprechenden Erwägungen ersucht die Rechtbank den Gerichtshof um eine Klarstellung, ob seine Hinweise in den verbundenen Rechtssachen (Rs) C-362/07 und C-363/07 zur Zahl der Papierfächer und zum Vorhandensein eines Papiereinzugs so auszulegen sind, dass das Vorhandensein mehrerer Papierfächer und eines Papiereinzugs objektive Merkmale sind, die einen Anhaltspunkt dafür bilden, dass es sich eher um ein Kopiergerät als um einen Drucker handelt? - 3. Gestützt auf ihre Erwägungen zur Beurteilung der Frage, was der wesentliche Charakter der fraglichen Geräte ist, und unter Berücksichtigung der Kriterien, die die Cour d'appel de Paris im Urteil vom 20.5.2010 hierzu in Bezug auf gleichartige Geräte wie die vorliegenden aufgestellt hat, ersucht die Rechtbank den Gerichtshof um nähere Hinweise zu folgender Frage: Sind der Wert und das Gewicht der zentralen Druckeinheit (der Druckvorrichtung) der Druckfunktion oder der Kopierfunktion zuzurechnen und sind der Wert und das Gewicht des Scanners ganz, nicht oder teilweise der Kopierfunktion zuzurechnen? - 4. Ist, gestützt auf die Erwägungen der Rechtbank, der Zollsatz von 6 % gemäß KN-Code 8443 31 91 nach der VO (EG) Nr. 1031/2008 gültig, soweit es sich um MFP handelt, die gemäß den Hinweisen des Gerichtshofs in den verbundenen Rs C-362/07 und C-363/07 = SIS 09 03 20 in KN-Code 8471 60 20 einzureihen waren, wenn sie vor dem 1.1.2007 eingeführt wurden?
Vorinstanz: Rechtbank Haarlem (Niederlande)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2011 Nr. C 282 S. 9
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 17.01.2013
Erledigungs-Az: Rs C-361/11
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 07 69