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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 97/08 (BFH)
§§: EStG § 65 Abs. 2, EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 64, VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 4 Buchst. h, VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 1 Buchst. u, VO (EWG) Nr. 574/72, EG Art. 249 Abs. 2
Schlagwörter Kindergeld, Schweiz, Anrechnung, Familienzulage, Leistung, Familie
Rechtsfrage: In welcher Höhe hat der Kläger einen Differenzkindergeldanspruch für seinen Sohn, der im Haushalt der Mutter lebt, die in der Schweiz in verschiedenen Gemeinden nichtselbständig teilzeitbeschäftigt ist, dort sozialversichert ist und diverse anteilige Kinderzulagen und Familienzulagen erhält, die höher als das deutsche Kindergeld sind? Ist nach Art. 249 Abs. 2 EG vorrangig unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht anzuwenden? Handelt es sich demnach bei der Familienzulage als gesetzliche Leistung des Kantons Thurgau nicht um einen Bestandteil der staatlichen Besoldung, sondern um eine Familienleistung zum Ausgleich von Familienlasten i.S. VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 4 Buchst. h i.V.m. Art. 1 Buchst. u? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 20.11.2008
Vorinstanz/AZ: 3 K 2540/07
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 09 10 44
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 26.07.2012
Erledigungs-Az: III R 97/08
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 25 67