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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 64/02 |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 1, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 |
Schlagwörter | Kapitalvermögen, Einkünfte, Zinsen, Bürgschaft, Darlehen, Wesentliche Beteiligung |
Rechtsfrage: | Darf der wesentlich beteiligte (ehemalige) Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Zinsen für ein Darlehen zur Finanzierung von Bürgschaftsaufwendungen als nachträgliche Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften abziehen, wenn er nach der wegen Vermögenslosigkeit erfolgten Löschung der GmbH aus den für die Gesellschaft übernommenen Bürgschaften in Anspruch genommen worden ist (gegen ständige BFH-Rechtsprechung)? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG des Saarlandes |
Vorinstanz/Datum: | 05.08.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 331/02 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 00 12 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 05.10.2004 |
Erledigungs-Az: | VIII R 64/02 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 04 17 |