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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 51/06
§§: AO 1977 § 80 Abs. 5, StBerG § 4 Nr. 11, EStG § 3 Nr. 12, EStG § 3 Nr. 26
Schlagwörter Lohnsteuerhilfeverein, Beratung, Zurückweisung, Bevollmächtigter
Rechtsfrage: Zurückweisung eines Lohnsteuerhilfevereins als Bevollmächtigten wegen unerlaubter Hilfeleistung in Steuersachen, weil das vertretene Mitglied Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielte. Müsste eine Bagatellgrenze bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit berücksichtigt werden, deren Überschreiten erst die Zurückweisung als Bevollmächtigten rechtfertigen würde? - Hätte vor der Zurückweisung des Vereins als Bevollmächtigten rechtskräftig über die Einkunftsart (hier: Einnahmen aus Übersetzungstätigkeiten) entschieden werden müssen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 04.09.2006
Vorinstanz/AZ: 2 K 171/05
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 00 53
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 14.11.2007
Erledigungs-Az: IX R 32/07 (NV)
Erledigungs-Vermerk: abgegeben an IX. Senat - neues Aktenzeichen: IX R 62/06 - Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 13 90