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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 61/13 (BFH)
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 33 Abs. 1
Schlagwörter Werbungskosten, Außergewöhnliche Belastung, Rechtsanwaltskosten, Beratungskosten, Prozesskosten, Strafverfahren, Private Lebensführung
Rechtsfrage: Ist der Abzug von Rechtsverteidigungskosten (Rechtsberatungs- und Prozesskosten einschließlich Nebenkosten) als Folgekosten einer privat motivierten Straftat vom Abzug als (vorweggenommene) Werbungskosten bzw. als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 22.07.2013
Vorinstanz/AZ: 10 K 1078/12
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 14.04.2016
Erledigungs-Az: VI R 61/13 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 16 54