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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 177/00
§§: EStG § 64 Abs. 2 S. 1, EStG § 68 Abs. 1 S. 1, DA-FamEStG 64.4. Abs. 4, AO 1977 § 37 Abs. 2
Schlagwörter Kindergeld, Rückforderung, Weiterleitung, Berechtigter
Rechtsfrage: Rückforderung des Kindergeldes vom nachrangig Berechtigten wegen Wechsel der Haushaltszugehörigkeit der Kinder ermessensfehlerhaft, wenn der vorrangig Berechtigte das Kindergeld mit den zivilrechtlichen Unterhaltszahlungen im Ergebnis teilweise erhalten (Weiterleitung) und den Kindergeldanspruch aus eigenem Recht noch zusätzlich in Anspruch genommen hat? Ist bei feststehender Weiterleitung der Rückforderungsanspruch erloschen und der Zahlungsanspruch des vorrangig Berechtigten erfüllt? - Zulassung durch BFH -
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 18.01.2000
Vorinstanz/AZ: 8 K 540/98 KI
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 84 23
Erledigungs-Vermerk: Abgabe an VIII. Senat - neues Aktenzeichen: VIII R 64/00 - erledigt durch BFH-Urteil vom 14.5.2002 - VIII R 64/00 (NV) - Revision unbegründet