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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-304/04 (EuG)
§§: EG Art. 87
Schlagwörter Subventionskontrolle, Rückforderung, Italien, Zinsvergütungen, Beihilfe, Betriebsstätte, EG, EU
Rechtsfrage: Ist die Entscheidung C (2004) 1812 def. der Kommission vom 19.5.2004 über die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beihilfen, die Italien (nach dem Gesetz Nr. 394 von 1981) der WAM s.p.a. in Form einer Zinsvergütung in Höhe von 104.313, 20 Euro ab dem 24.4.1996 und von 106.366,60 Euro ab dem 9.11.2000 gewährt hat, mit Anordnung der Rückforderung (Staatliche Beihilfe Nr. C 4/2003/ex NN 102/2002) nichtig? Ist jede etwaige weitere Maßnahme, die mit der Entscheidung in Zusammenhang steht oder ihr zugrunde liegt, nichtig?
Vorinstanz: Italienische Republik ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2004 Nr. C 251 S. 27
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 06.09.2006
Erledigungs-Az: Rs T-304/04 und T-316/04