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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 33/15 (BFH) |
§§: | EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a DBuchst. bb Satz 2 |
Schlagwörter | Rentenbesteuerung, Öffnungsklausel |
Rechtsfrage: | Ist der Anteil der Leibrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung des als selbständigen Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters tätig gewesenen Klägers lediglich mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG zu besteuern, da insoweit die Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG greift, weil dies auf Antrag auch für Leibrenten und andere Leistungen gilt, soweit diese auf bis zum 31.12.2004 geleisteten Beiträgen beruhen, welche oberhalb des "Betrags des Höchstbetrags zur gesetzlichen Rentenversicherung" gezahlt worden sind? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 29.09.2015 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 1075/13 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 06 65 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 23.08.2017 |
Erledigungs-Az: | X R 33/15 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 21 23 |