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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 15/08 (BFH)
§§: EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2, EStG § 16 Abs. 3, FGO § 67, FGO § 68
Schlagwörter Gewerblich geprägte Personengesellschaft, Betriebsaufspaltung, Beendigung, Sonderbetriebsvermögen, Veräußerungsgewinn, Klageänderung
Rechtsfrage: 1. Liegen die Voraussetzungen für die Annahme einer gewerblich geprägten Personengesellschaft nach Beendigung einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung durch Wegfall der sachlichen Verflechtung bei einer in Liquidation befindlichen Betriebsgesellschaft vor? Sind die ehemaligen der Betriebsgesellschaft überlassenen Grundstücke als Sonderbetriebsvermögen zu qualifizieren, wenn sie zur Sicherung einer während des Betriebs aufgenommenen und noch nicht getilgten Betriebsschuld dienen, so dass der Veräußerungsgewinn als Sonderbetriebseinnahme zu erfassen ist? - 2. Zulässigkeit einer Klageänderung nach Ergehen eines geänderten Feststellungsbescheids während des Klageverfahrens hinsichtlich einer bis dahin nicht angefochtenen Besteuerungsgrundlage? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 15.02.2008
Vorinstanz/AZ: 2 K 225/06
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2008 S. 1125
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 08 23 01
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 09.02.2011
Erledigungs-Az: IV R 15/08
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 20 09