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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 41/10 (BFH) |
§§: | SchwarzArbG § 2 Abs. 1, SchwarzArbG § 4 Abs. 1, SchwarzArbG § 5, AO § 196, AO § 147 Abs. 5 |
Schlagwörter | Schwarzarbeit, Außenprüfung |
Rechtsfrage: | Prüfung nach dem SchwarzArbG bei einer eingetragenen Genossenschaft, die bei ihr eingehende Fahranfragen an die Genossen (oder Teilnehmer) weiterleitet, die dafür eine monatliche Gebühr entrichten. Wird die Genossenschaft Auftraggeberin (§ 5 SchwarzArbG), wenn sie bei ihr eingehenden Fahranfragen weiterleitet, weil sie dadurch eine Tätigkeit eines anderen "in Gang setzt"? - Ist der Begriff "Auftraggeber" entsprechend der zivilrechtlichen Auslegung zu verwenden? - Sind die über die Genossen gespeicherten Daten, da sie nicht der Aufbewahrungspflicht des § 147 AO unterliegen, keine Daten im Sinne des § 5 Abs. 3 SchwarzArbG, die herausgegeben werden müssen? - Ist § 196 AO auf die Anordnung einer Prüfung nach dem SchwarzArbG anwendbar? - Durfte auf die Frist zur Bekanntgabe der Prüfungsanordnung verzichtet werden? - Führt der ggf. rechtswidrige Prüfungsbeginn zu einem Verwertungsverbot der gewonnenen Daten? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 16.06.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 904/10 AO |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 28 20 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 23.10.2012 |
Erledigungs-Az: | VII R 41/10 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 12 34 01 |