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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IV R 58/06 |
| §§: | UmwStG 1995 § 18 Abs. 4 |
| Schlagwörter | Formwechsel, Umwandlung, Vermögensübergang, Veräußerungsgewinn, Gewerbesteuer |
| Rechtsfrage: | Führt eine, der Veräußerung von Anteilen an einer Personengesellschaft vorausgehende formwechselnde Umwandlung (hier: GmbH in GmbH & Co. KG) zu einem Vermögensübergang i.S. des § 18 Abs. 4 UmwStG i.d.F. vor Inkrafttreten des StEntlG 1999/2000/2002 mit der Folge, dass ein Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer unterliegt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
| Vorinstanz: | FG Hamburg |
| Vorinstanz/Datum: | 07.09.2006 |
| Vorinstanz/AZ: | 7 K 38/05 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 00 67 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 26.06.2007 |
| Erledigungs-Az: | IV R 58/06 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 28 47 |