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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 10/20 (BFH) |
§§: | AO § 236 Abs. 4, AO § 233 a, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 12 Nr. 3 |
Schlagwörter | Prozesszinsen, Erstattungszinsen, Steuerbarkeit, Kapitalvermögen |
Rechtsfrage: | 1. Haben in überschneidenden Zeiträumen, für die sowohl Prozesszinsen als auch Erstattungszinsen entstehen, Prozesszinsen materiellen Vorrang, so dass Erstattungszinsen aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Anrechnung gemäß § 236 Abs. 4 AO in Prozesszinsen "umqualifiziert" werden und eine entsprechende Festsetzung erfolgen muss? - 2. Sind Prozesszinsen steuerbare Kapitalerträge i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 01.04.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 787/18 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 20 08 24 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 12.03.2024 |
Erledigungs-Az: | VIII R 10/20 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 24 08 90 |