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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 4/02 |
§§: | EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2, GG Art. 3 |
Schlagwörter | Entschädigung, Zwang, Außerordentliche Einkünfte, Abfindung, Pension, Gesellschaftergeschäftsführer, Anteilsveräußerung, Gleichheit |
Rechtsfrage: | 1. Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes auf Abfindung des Pensionsanspruchs des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH im Zuge der Veräußerung der Gesellschaftsanteile (Anteile 99 v.H.). - 2. Ist eine Zwangslage gegeben, wenn zwar nicht die GmbH-Anteile unter Zwang veräußert werden, der Gesellschafter jedoch nicht von vornherein bei der Aufnahme der Vertragsverhandlungen damit rechnen konnte, dass der Käufer den Erwerb von dem Verzicht auf die Pensionsansprüche abhängig macht? - 3. Gebietet eine verfassungskonforme Auslegung, dass Fremdgeschäftsführer und Gesellschafter-Geschäftsführer gleich zu behandeln sind, d.h., dass sich die Anteilsveräußerung nicht auf die steuerrechtliche Beurteilung der Pensionsabfindung des Gesellschafter-Geschäftsführers auswirken darf? - 4. Bietet das Gesetz (§ 24 Nr. 1 a i.V.m. 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG) einen Anhaltspunkt für das Erfordernis einer Drucksituation bzw. Zwangslage zur Anerkennung einer (steuerbegünstigten) Entschädigung? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 20.02.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 3249/01 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2002 S. 682 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 66 40 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 10.04.2003 |
Erledigungs-Az: | XI R 4/02 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 37 75 |