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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 20/01
§§: EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, HGB § 230
Schlagwörter Mitunternehmer, Firmenwert, Stille Reserve, Stille Gesellschaft
Rechtsfrage: Anerkennung einer GmbH & atypisch Still als Mitunternehmerschaft: Mitunternehmerrisiko, wenn der -am Stammkapital der GmbH nicht beteiligte und auch nicht zur Geschäftsführung berechtigte- stille Gesellschafter bei seinem Ausscheiden nicht an einem Firmen- oder Geschäftswert beteiligt ist? Ggf. Kompensation des schwachen Unternehmerrisikos durch besonders starke Mitunternehmerinitiative (u.a. starke faktische Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung der GmbH, umfangreiche Kontroll- und Mitspracherechte)? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 25.01.2001
Vorinstanz/AZ: 1 K 1560/99 F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 01 80 16
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 09.12.2002
Erledigungs-Az: VIII R 20/01 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 21 98