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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-246/08 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 4
Schlagwörter EG, EU, Finnland, Umsatzsteuer, Rechtshilfebüro, Rechtsberatung, Mehrwertsteuer, Rechtsbeistand, Dienstleistungen, Steuerbefreiung
Rechtsfrage: Ist die Republik Finnland ihren Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 der RL 77/388/EWG nicht nachgekommen, indem sie auf die Rechtsberatung, die von den staatlichen Rechtshilfebüros (den dort angestellten öffentlichen Rechtsbeiständen) nach den Vorschriften über die Rechtshilfe gegen eine Teilvergütung erbracht werden, gleichfalls keine Mehrwertsteuer erhebt, während die entsprechenden Dienstleistungen, die von privaten Rechtsbeiständen erbracht werden, mehrwertsteuerpflichtig sind?
Vorinstanz: Kommission ./. Finnland
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2008 Nr. C 209 S. 29
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 29.10.2009
Erledigungs-Az: Rs C-246/08
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 37 70