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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 135/01
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6,7, EStG § 6 Abs. 2, EStG § 12 Nr. 1
Schlagwörter Computer, Arbeitsmittel, Absetzung für Abnutzung, Nutzungsdauer, Geringwertiges Wirtschaftsgut
Rechtsfrage: Ist eine Personalcomputeranlage in ihrer Gesamtheit als einheitliches Wirtschaftsgut anzusehen oder sind Peripheriegeräte wie Drucker und Scanner als selbständige Wirtschaftsgüter abschreibungsfähig bzw. als geringwertige Wirtschaftsgüter voll absetzbar? Ist eine griffweise Schätzung und Anerkennung des beruflichen Nutzungsanteils in Höhe von 35 v.H. der Kosten einer sonst privat genutzten Computeranlage mit dem Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG vereinbar? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 24.09.2001
Vorinstanz/AZ: 5 K 1249/00
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2001 S. 1595
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 57 80
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.02.2004
Erledigungs-Az: VI R 135/01
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 17 33