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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 39/19 (BFH) |
§§: | AO § 367, AO § 367 Abs. 2 a, AO § 171 Abs. 3 a, FGO § 138 |
Schlagwörter | Einspruchsentscheidung, Teileinspruchsentscheidung, Bestandskraft, Festsetzungsverjährung, Hauptsacheerledigung |
Rechtsfrage: | Bestandskraft von Steuerbescheiden nach Erledigungserklärungen in einem Klageverfahren: Tritt durch die Erledigungserklärungen der Verfahrensbeteiligten in einem Klageverfahren gegen die auszulegende Einspruchsentscheidung auch Unanfechtbarkeit hinsichtlich eines im Einspruchsverfahren vorgetragenen, jedoch übersehenen und daher in der Einspruchsentscheidung nicht aufgeführten Streitpunktes ein oder ist diese Einspruchsentscheidung als Teileinspruchsentscheidung auszulegen, bei der hinsichtlich des nicht aufgeführten Streitpunktes keine Bestandskraft eingetreten ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 31.10.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 15 K 1814/16 U |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 20 71 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 17.03.2022 |
Erledigungs-Az: | XI R 39/19 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 12 52 |