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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 35/17 (BFH) |
§§: | VO (EG) Nr. 1472/2006, ZK Art. 236, AEUV Art. 266 |
Schlagwörter | Antidumpingzoll, Erstattung, Frist |
Rechtsfrage: | Erstattung von Antidumpingzöllen (erhoben auf Einfuhren von Schuhen aus China) nach (teilweiser) Nichtigerklärung der VO Nr. 1472/2006. Gilt die Frist des Art. 236 Abs. 2 ZK für den Zollschuldner (Importeur) auch, wenn auf Betreiben des Exporteurs die Antidumpingverordnung durch den EuGH für (teilweise) nichtig erklärt worden ist? Bewirkt die Klageerhebung des Exporteurs vor dem EuGH zugleich eine Hemmung bzw. eine Unterbrechung der Dreijahresfrist des Art. 236 Abs. 2 VO Nr. 1472/2006 für den Importeur? Ist Art. 236 ZK als sekundäre Rechtsnorm teilweise ungültig, insoweit als ein primärer unionsrechtlicher Erstattungsanspruch der Anwendung dieser Vorschrift auf bestimme Sachverhalte entgegensteht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Bremen |
Vorinstanz/Datum: | 21.09.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 78/16 (2) |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 23 85 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 16.12.2019 |
Erledigungs-Az: | VII R 35/17 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |