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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 49/08 (BFH) |
§§: | EStG § 33 Abs. 1, EStG § 33 a Abs. 1 Satz 3, EStG § 33 b, SGB XII § 92 Abs. 2 |
Schlagwörter | Kind, Vermögen, Unterhalt, Sozialhilfe, Zwangsläufigkeit |
Rechtsfrage: | Sind Unterhaltsaufwendungen für ein volljähriges behindertes Kind (Merkmal "H") u.a. für die Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Hofgemeinschaft unabhängig vom Vermögen des Kindes (hier: vermietetes Mehrfamilienhaus mit negativen Einkünften) als außergewöhnliche Belastung abziehbar? Fehlende Zwangsläufigkeit der Unterhaltsaufwendungen im Hinblick auf verwertbares Vermögen? Sind Wertungswidersprüche zum Sozialrecht erst ab 1.1.2005 durch Einführung der Vermögensschonung in § 92 Abs. 2 SGB XII entstanden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Schleswig-Holsteinisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 22.05.2008 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 50225/04 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 27 11 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 11.02.2010 |
Erledigungs-Az: | VI R 61/08 |
Erledigungs-Vermerk: | abgegeben an VI. Senat - neues Aktenzeichen: VI R 61/08 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 14 83 |