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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-101/00 (EuGH)
§§: EG Art. 90, Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) Art. 33
Schlagwörter Kraftfahrzeugsteuer, EG, Mehrwertsteuer
Rechtsfrage: Auslegung des Art. 90 EG hinsichtlich der §§ 11 und 7 Abs. 1 Autoverolaki, wonach die Kraftfahrzeugsteuer für ein als Gemeinschaftsware eingeführtes Kraftfahrzeug nach dem Anschaffungswert bemessen wird, der je nach Handelsstufe variiert und bei Gebrauchtfahrzeuge ausgehend von der Steuer für einen gleichartigen Neuwagen herabgesetzt wird? Auslegung der Mehrwertsteuerrichtlinie hinsichtlich der Frage, ob die in § 5 Abs. 1 Autoverolaki als Mehrwertsteuer bezeichnete Steuer, die auf die Kraftfahrzeugsteuer erhoben wird, als Mehrwertsteuer oder als Steuer, Abgabe oder Gebühr angesehen werden kann, die nach Art. 33 Mehrwertsteuerrichtlinie zulässig ist?
Vorinstanz: Korkein Hallinto-oikeus (Finnland)
Vorinstanz/Datum: 15.03.2000
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EG 2000 Nr. C 176 S. 7
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 19.09.2002
Erledigungs-Az: Rs C-101/00
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 02 97 09