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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 39/06 |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 70 Abs. 4, AO 1977 § 118 |
Schlagwörter | Kindergeld, Grenzbetrag, Änderung, Zusage, Auslegung, Willenserklärung |
Rechtsfrage: | Nachträgliche Änderung eines bestandskräftigen Kindergeld-Aufhebungsbescheides wegen Unterschreitens des Grenzbetrages bei Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen (vgl. BVerfG 2 BvR 167/02)? Stellt ein vom Gesetzestext des § 70 Abs. 4 EStG abweichender "Wichtiger Hinweis" im Aufhebungsbescheid auf die Möglichkeit einer erneuten Antragstellung nach Ablauf des Jahres eine selbständige Zusage/Bereitschaft der Kindergeldkasse zur Bescheidänderung dar? Weitgehende Auslegung des Hinweises notwendig? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 06.04.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 3760/05 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 02 09 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 15.03.2007 |
Erledigungs-Az: | III R 39/06 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 23 82 |