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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 1/03
§§: EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3, EStG § 15 Abs. 2, GewStG § 2 Abs. 1
Schlagwörter Sonstige selbständige Arbeit, Gewerbebetrieb, Auffangtatbestand, Abgrenzung
Rechtsfrage: Lässt die Formulierung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ("sonstige selbständige Arbeit") den Schluss zu, dass diese Vorschrift einen weit gefassten Auffangtatbestand für selbständige Arbeiten bildet und alle Tätigkeiten erfasst, die nicht zu gewerblichen Einkünften führen? Oder werden hiervon nur die den genannten Beispielsfällen (Testamentsvollstrecker, Vermögensverwalter, Aufsichtsratsmitglied) ähnlichen Tätigkeiten erfasst, da eine darüber hinausgehende Anwendung eine Abgrenzung zum Gewerbebetrieb nicht mehr ermöglichte? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 21.06.2001
Vorinstanz/AZ: 4 K 2146/97
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 27 29
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 28.08.2003
Erledigungs-Az: IV R 1/03
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 53 51