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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 156/01 |
§§: | EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 b, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 |
Schlagwörter | Arbeitszimmer, Wohnbereich, Dachgeschoss, Außendienst |
Rechtsfrage: | Beruflich genutzter, vom Wohnbereich im Erd- und Kellergeschoss des eigenen Einfamilienhaus komplett abgetrennter Büroraum im Dachgeschoss ein "außerhäusliches", nicht dem begrenzten Werbungskostenabzug unterliegendes Arbeitszimmer? Zum Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Betätigung eines Außendienstmitarbeiters ohne eigenen Arbeitsplatz. - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 18.10.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 967/99 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 88 66 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 26.02.2003 |
Erledigungs-Az: | VI R 156/01 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 26 71 |