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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 62/18 (BFH)
§§: AO § 119 Abs. 3 Satz 2, AO § 309 Abs. 1 Satz 1
Schlagwörter Pfändungs- und Einziehungsverfügung, Schriftform, Unterschrift
Rechtsfrage: Handelt es sich bei der Pfändungs- und Einziehungsverfügung um einen gemäß § 119 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 AO formularmäßig erlassenen Verwaltungsakt, der für seine Wirksamkeit keiner handschriftlichen Unterzeichnung bedarf oder ist diese gemäß § 309 Abs. 1 Satz 1 AO vorrangig schriftlich zu erlassen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 13.11.2018
Vorinstanz/AZ: 11 K 2921/17
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 21 81
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 17.12.2019
Erledigungs-Az: VII R 62/18
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 06 61