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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 1/11 (BFH)
§§: AO § 233 a, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3, EStG § 12 Nr. 3, EStG § 52 a Abs. 8 Satz 2, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5, GG Art. 20 Abs. 3, GG Art. 3 Abs. 1, JStG 2010 Art. 1 Nr. 16, JStG 2010 Art. 1 Nr. 39
Schlagwörter Einkünfte aus Kapitalvermögen, Erstattungszinsen, Steuerpflicht, Anwendungsvorschrift, Rückwirkung, Verfassung, Nachzahlungszinsen, Gleichbehandlungsgrundsatz
Rechtsfrage: Werden die durch § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 vom 8.12.2010 (BGBl I 2010 S. 1768) ausdrücklich den Einkünften aus Kapitalvermögen zugewiesenen Erstattungszinsen i.S. des § 233 a der Abgabenordnung durch die Vorschrift des § 12 Nr. 3 EStG dem steuerbaren Bereich entzogen? Verstößt die Anwendungsvorschrift des § 52 a Abs. 8 Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2010 gegen das Rückwirkungsverbot? Verstößt die Nichtabziehbarkeit von Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 16.12.2010
Vorinstanz/AZ: 5 K 3626/03 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 11 07 97
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 12.11.2013
Erledigungs-Az: VIII R 1/11 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 13 13