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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-274/14 (EuGH)
§§: AEUV Art. 108, VO (EG) Nr. 659/1999, EG Art. 93
Schlagwörter EG, EU, Abschreibung, Körperschaftsteuer, Gewinnermittlung, Geschäftswert, Firmenwert, Beteiligung, Ausland, Spanien, Holding
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 1 Abs. 2 der Entscheidung [2011/5/EG] der Europäischen Kommission vom 28.10.2009 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 in dem Sinne auszulegen, dass das in diesem Absatz anerkannte schützenswerte Vertrauen in der dort festgelegten Form auch auf die steuerliche Abschreibungsfähigkeit des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts nach Art. 12 Abs. 5 TRLIS [Texto Refundido de la Ley del Impuesto sobre Sociedades (Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes)] anwendbar ist, wenn indirekte Beteiligungen an nicht ansässigen Gesellschaften durch den direkten Erwerb einer nicht ansässigen Holdinggesellschaft erworben wurden? - 2. Falls die erste Frage bejaht wird: Ist der Beschluss K(2013) 4399 endg. vom 17.7.2013 im Verfahren über staatliche Beihilfen SA.35550 (13/C) (ex 13/NN, ex 12/CP) wegen steuerlicher Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen, mit dem die Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 108 AEUV selbst sowie gegen die VO (EG) Nr. 659/1999, mit der Durchführungsvorschriften zu Art. 93 EGV (jetzt 108 AEUV) beschlossen wurden, nichtig?
Vorinstanz: Tribunal Económico Administrativo Central de Madrid (Spanien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2014 Nr. C 303 S. 15
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 21.01.2020
Erledigungs-Az: Rs C-274/14
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 01 51