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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 43/04
§§: MinöStG § 5 Abs. 2 Nr. 1, MinöStG § 6 Abs. 1, MinöStG § 25 Abs. 1 Nr. 2, MinöStV § 2 Abs. 4 Nr. 5
Schlagwörter Mineralölsteuer, Erstattung, Verbrauch, Nachweis
Rechtsfrage: Erstattung von Mineralölsteuer für Mineralöle, die bei der Aufarbeitung von Altölen (aus der Entsorgung von Maschinen-, Getriebe- und Schmierölen, überwiegend aus der Kfz-Branche) zurückgewonnen werden (§ 25 Abs. 1 Nr. 2 MinöStG). Gelten die im Altöl enthaltenen Mineralölkomponenten bereits mit dem Befüllen in die zur Verwendung vorgesehenen Behältnisse (z.B. Treibstofftank) als gebraucht (verbraucht), obwohl sie stofflich noch existent sind, mit der Folge, dass bereits dadurch eine steuerliche Entlastung ausscheidet? Hat der Antragsteller den Nachweis zu führen, dass es sich um versteuertes Mineralöl handelt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 20.04.2004
Vorinstanz/AZ: IV 332/01
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 37 48
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 06.12.2005
Erledigungs-Az: VII R 43/04
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 11 14