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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 46/05 |
§§: | EStG § 15 a Abs. 1 Satz 1, EStG § 15 a Abs. 4 |
Schlagwörter | Kommanditist, Darlehen, Kapital, Eigenkapital, Verlust |
Rechtsfrage: | Sind Darlehenskonten der Kommanditisten im Rahmen eines sog. Vierkontenmodells als Kapitalkonto i.S. des § 15 a Abs. 1 Satz 1 EStG zu qualifizieren, weil lt. Gesellschaftsvertrag die Entnahme vom Darlehenskonto eines entsprechenden mehrheitlichen Gesellschafterbeschlusses bedarf, weitere Gesellschafterdarlehen auf einem gesonderten Darlehenskonto erfasst wurden und das Darlehenskonto in die Berechnung des Abfindungsguthaben miteinbezogen wird? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 23.06.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 2325/04 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 42 10 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 15.05.2008 |
Erledigungs-Az: | IV R 46/05 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 31 16 |