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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 26/16 (BFH) |
§§: | StromStG § 10, StromStV § 18 Abs. 1, AO § 169 Abs. 2 Nr. 1, AO § 170, AO § 172, AO § 155 Abs. 4 |
Schlagwörter | Stromsteuer, Antragstellung, Frist, Festsetzungsfrist |
Rechtsfrage: | War im Zeitpunkt der mit Schreiben vom April 2012 begehrten Änderung ("Korrektur" des Antrags vom 25.3.2011) der bereits festgesetzten Stromsteuerentlastung für das Jahr 2010 Festsetzungsverjährung eingetreten? Ist § 170 Abs. 3 AO bei der Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Festsetzung einer Stromsteuerentlastung nach § 10 StromStG anwendbar? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 25.02.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 1482/13 Z |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 24 37 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 26.09.2017 |
Erledigungs-Az: | VII R 26/16 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 20 13 |