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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 13/19 (BFH) |
§§: | EStG § 5 a Abs. 4, UmwStG § 20 Abs. 1, UmwStG § 20 Abs. 6, UmwStG § 25 |
Schlagwörter | Umwandlungssteuerrecht, Formwechsel, Steuerliche Rückwirkung, Tätigkeitsausübung |
Rechtsfrage: | Ein Formwechsel einer OHG in eine GmbH mit steuerlicher Rückwirkung kommt nicht in Betracht, wenn zum Zeitpunkt des Umwandlungsbeschlusses die OHG bereits keiner Tätigkeit mehr nachgeht: 1. Ist es Zweck der in § 25 i.V.m. § 20 UmwStG 2006 niedergelegten Regelungen zum Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft, insbesondere der steuerlichen Rückwirkung nach § 20 Abs. 6 UmwStG 2006, Umstrukturierungen unter Fortbestand der durch den formwechselnden Betrieb geschaffenen wirtschaftlichen Grundlagen zu ermöglichen? - 2. Kommt eine steuerliche Rückwirkung daher dann nicht in Betracht, wenn zum Zeitpunkt des Umwandlungsbeschlusses die OHG keiner Tätigkeit mehr nachgeht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 29.01.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 163/17 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 03 29 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 21.02.2022 |
Erledigungs-Az: | I R 13/19 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 15 13 |