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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 74/11 (BFH) |
§§: | FGO § 46 Abs. 1 Satz 2, FGO § 6, InsO § 87 |
Schlagwörter | Insolvenz, Haftung, Klagebefugnis, Untätigkeit, Widerruf, Zustimmung |
Rechtsfrage: | Ist der Steuerpflichtige prozessführungsbefugt für eine (Untätigkeits-)Klage, die sich gegen einen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gegen ihn ergangenen Haftungsbescheid richtet? Bildet das gegen den Steuerpflichtigen anhängige strafrechtliche Ermittlungsverfahren einen zureichenden Grund für die Verzögerung der Einspruchsentscheidung? Berechtigte die Ablehnung des Prozesskostenhilfe-Gesuchs dazu, das zunächst erklärte Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung zu widerrufen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 17.06.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 70/11 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 01 58 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 25.07.2012 |
Erledigungs-Az: | I R 74/11 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 12 33 26 |