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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-472/03 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. a
Schlagwörter Versicherungsmakler, Versicherungsvertreter, EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Steuerbefreiung, Dienstleistung
Rechtsfrage: Wenn ein Steuerpflichtiger mit einer (Lebens-)Versicherungsgesellschaft einen Vertrag wie den hier in Rede stehenden Vertrag zwischen ACMC und UL geschlossen hat, der u.a. vorsieht, dass dieser Steuerpflichtige gegen eine bestimmte Vergütung und mit Hilfe von diplomierten Fachkräften des Versicherungswesens den größten Teil der mit Versicherungen verbundenen tatsächlichen Tätigkeiten erbringt - einschließlich der regelmäßigen Fassung von für die Versicherungsgesellschaft bindenden Beschlüssen über die Eingehung von Versicherungsverträgen und der Kontaktpflege zu den Vermittlern und gegebenenfalls den Versicherten -, während die Versicherungsverträge im Namen der Versicherungsgesellschaft geschlossen werden und diese das Versicherungsrisiko trägt, fallen dann die zur Durchführung dieses Vertrages von diesem Steuerpflichtigen erbrachten Tätigkeiten unter den Begriff der dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden, i.S. von Art. 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Richtlinie?
Vorinstanz: Hoge Raad der Nederlanden
Vorinstanz/Datum: 07.11.2003
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2004 Nr. C 21 S. 15
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 03.03.2005
Erledigungs-Az: Rs C-472/03
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 17 37