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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 88/00 |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 S 2, EStG § 32 Abs 4 S 6,7 |
Schlagwörter | Kindergeld, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag, Berufsausbildung, Beendigung |
Rechtsfrage: | Bleiben Einkünfte und Bezüge des Kalendermonats, in dem das Kind von der Ausbildung in den Beruf wechselt außer Ansatz und führen nicht zum rückwirkenden Wegfall des Kindergeldanpruchs für die vorhergehenden Monate und bleibt der Kindergeldanspruch für diesen Monat erhalten? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Nürnberg |
Vorinstanz/Datum: | 03.04.2000 |
Vorinstanz/AZ: | VII 375/1999 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 75 34 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 16.10.2000 |
Erledigungs-Az: | VI R 88/00 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Erledigung der Hauptsache |