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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 88/00
§§: EStG § 32 Abs. 4 S 2, EStG § 32 Abs 4 S 6,7
Schlagwörter Kindergeld, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag, Berufsausbildung, Beendigung
Rechtsfrage: Bleiben Einkünfte und Bezüge des Kalendermonats, in dem das Kind von der Ausbildung in den Beruf wechselt außer Ansatz und führen nicht zum rückwirkenden Wegfall des Kindergeldanpruchs für die vorhergehenden Monate und bleibt der Kindergeldanspruch für diesen Monat erhalten? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Nürnberg
Vorinstanz/Datum: 03.04.2000
Vorinstanz/AZ: VII 375/1999
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 75 34
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.10.2000
Erledigungs-Az: VI R 88/00 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Erledigung der Hauptsache