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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 47/03 |
§§: | EStG 1999 § 4 Abs. 4 a, EStG 2001 § 52 Abs. 11 |
Schlagwörter | Schuldzinsen, Überentnahme, Unterentnahme, Saldierung, Zinsen |
Rechtsfrage: | Können bei der Berechnung der gemäß § 4 Abs. 4 a EStG 1999 nicht abziehbaren Schuldzinsen die Überentnahmen des Streitjahres 1999 mit in den Vorjahren angefallenen Unterentnahmen saldiert werden? Hat insoweit die erst durch das StÄndG 2001 eingefügte Regelung des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG 2001 nicht nur klarstellende sondern konstitutive Bedeutung? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Schleswig-Holsteinisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 21.10.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 127/01 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 12 37 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 21.09.2005 |
Erledigungs-Az: | X R 47/03 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 01 73 |