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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 62/05 |
§§: | AO 1977 § 174 Abs. 3 |
Schlagwörter | Widerstreitende Steuerfestsetzung, Rücknahme, Einspruch |
Rechtsfrage: | Findet § 174 Abs. 3 AO 1977 keine Anwendung, wenn der Stpfl. während noch offener Bestandskraft erfährt, dass eine anderweitige Berücksichtigung von Aufwendungen nicht in Betracht kommt? Oder ist durch Rücknahme des Einspruchs die ursprüngliche steuerliche Behandlung des Sachverhalts im Bescheid inkl. der "irrigen Annahme" der Berücksichtigung der Aufwendungen in anderen Bescheiden weiterhin kausal, als ob es das Einspruchsverfahren nicht gegeben hätte? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 20.01.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 12 K 7027/02 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 27 21 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 06.12.2006 |
Erledigungs-Az: | XI R 62/05 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 04 70 |