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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 25/06
§§: EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8, AO 1977 § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
Schlagwörter Antragsveranlagung, Frist, Schätzung, Einspruch, Änderung
Rechtsfrage: Ist eine erklärungsgemäße Veranlagung durch die Vorschrift des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG auch dann ausgeschlossen, wenn ein vom Steuerpflichtigen rechtzeitig mit dem Einspruch angefochtener Schätzungsbescheid ergangen ist und erst im Zuge des anschließenden Rechtsbehelfs- bzw. Klageverfahrens und nach Ablauf der 2-Jahres-Frist die Einkommensteuererklärung eingeht? Hätte das FA den angefochtenen Schätzungsbescheid nach den Korrekturvorschriften der AO 1977 lediglich ändern und nicht ersatzlos aufheben dürfen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 27.04.2006
Vorinstanz/AZ: 10 K 1703/05
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 29 17
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 21.09.2006
Erledigungs-Az: VI R 25/06 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 48 08