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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 11/99 |
§§: | EStG § 18 Abs. 3, EStG § 34 |
Schlagwörter | Rechtsanwalt, Veräußerungsgewinn, Tarif, Praxisveräußerung |
Rechtsfrage: | Ist der Gewinn aus der Veräußerung der Rechtsanwaltskanzlei steuerbegünstigt gem. § 34 EStG oder laufender Gewinn, weil der Stpfl. seine freiberufliche Tätigkeit nicht für "eine gewisse Zeit" eingestellt hat? Was ist unter "gewisser Zeit" zu verstehen, wie ist der Umfang des "örtlichen Wirkungskreises" abzugrenzen? - Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 20.10.1998 |
Vorinstanz/AZ: | XV 500/96 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 10.06.1999 |
Erledigungs-Az: | IV R 11/99 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet - Verfassungsbeschwerde eingelegt (BVerfG-Az: 2 BvR 1877/99) - Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 99 54 12 |