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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 11/19 (BFH)
§§: EStG § 7 g Abs. 3 Satz 1, EStG § 7 g Abs. 2
Schlagwörter Investitionsabzugsbetrag, Hinzurechnung, Rückgängigmachung, Änderung
Rechtsfrage: Erfasst § 7 g Abs. 3 Satz 1 EStG in der seit 2008 maßgeblichen Fassung (Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags) auch solche Fälle, in denen das begünstigte Wirtschaftsgut zwar angeschafft, die Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags nach § 7 g Abs. 2 EStG aber unterblieben ist? Enthält § 7 g Abs. 3 Satz 1 EStG eine spezielle, eigenständige Änderungsvorschrift, die es ermöglicht, den Investitionsabzugsbetrag bei allen erdenklichen Sachverhaltsvarianten rückwirkend zu korrigieren? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 26.02.2019
Vorinstanz/AZ: 3 K 1658/18
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 04 96
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 03.12.2019
Erledigungs-Az: X R 11/19
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 03 38