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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 10/19 (BFH) |
§§: | EStG § 15 b Abs. 1, EStG § 15 b Abs. 2 Satz 2, EStG § 20 Abs. 2 b |
Schlagwörter | Steuerstundungsmodell, Vorgefertigtes Konzept, Gestaltung, Fremdfinanzierte Inhaberschuldverschreibung |
Rechtsfrage: | Zum Vorliegen eines Steuerstundungsmodells i.S. des § 15 b EStG im Zusammenhang mit dem Erwerb fremdfinanzierter Inhaberschuldverschreibungen: Wie ist - im Hinblick auf das zur Annahme eines Steuerstundungsmodells i.S. des § 15 b Abs. 1 EStG ergangene BFH-Urteil vom 17.1.2017 VIII R 7/13 (BFHE 256 S. 492, BStBl 2017 II S. 700) - der die Annahme einer modellhaften Gestaltung hindernde Grad der individuellen Abweichung vom vorgefertigten Konzept i.S. des § 15 b Abs. 2 Satz 2 EStG zu definieren? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 06.03.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 739/15 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 17 75 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 16.03.2023 |
Erledigungs-Az: | VIII R 10/19 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 10 49 |