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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: 2 BvL 56/06 (BVerfG)
§§: GG Art. 3 Abs. 1, EStG 1990 § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2
Schlagwörter Frist, Veranlagung, Antragsveranlagung, Pflichtveranlagung, Ausschlussfrist, Normenkontrolle, Verfassung, Gleichheit, Arbeitnehmerveranlagung, Amtsveranlagung
Rechtsfrage: Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1996 maßgeblichen Fassung vom 25.2.1992 (BGBl I 1992 S. 297) mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar ist, als der Antrag auf Veranlagung bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs zu stellen ist. - Normenkontrolle -
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 22.05.2006
Vorinstanz/AZ: VI R 46/05
Vorinstanz/Fundstelle: BFHE
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 37 17
Erledigungs-Vermerk: Der Vorlagebeschluss des BFH vom 22.5.2006 - VI R 46/05 ist gegenstandslos nach Erledigung der Hauptsache durch BFH-Beschluss vom 27.3.2008 - VI R 46/05