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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 19/06 |
§§: | EStG 1997 § 10 d Abs. 1 Satz 1, EStG 1997 § 10 d Abs. 3 |
Schlagwörter | Verlustrücktrag, Verlustentstehung, Bestandskraft |
Rechtsfrage: | Kann ein Verlustrücktrag auch nach einer bestandskräftigen Entscheidung über dessen Höhe im Abzugsjahr weiterhin bis zur Festsetzungsverjährung des Verlustentstehungsjahres unbegrenzt antragsmäßig erfolgen? Oder ist auch nach Einführung des gesonderten Verlustfeststellungsverfahrens über die Höhe eines Verlustrücktrags im Festsetzungsverfahren des Abzugsjahres zu entscheiden, so dass bei bestandskräftiger Ablehnung (Einspruchsentscheidung) ein Verlustabzug nicht mehr möglich ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Berlin |
Vorinstanz/Datum: | 19.09.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 9444/02 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 22 05 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 24.06.2008 |
Erledigungs-Az: | IX R 64/06 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | abgegeben an IX. Senat - neues Aktenzeichen: IX R 64/06 - Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 35 89 |