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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 54/13 (BFH)
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, EStG § 9 Abs. 2
Schlagwörter Flughafen, Regelmäßige Arbeitsstätte, Auswärtstätigkeit, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Werbungskosten, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Rechtsfrage: Unterhält die Kabinenchefin einer Fluglinie am Heimatflughafen keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 i.V.m. § 9 Abs. 2 EStG, weil der Schwerpunkt ihrer Arbeitsleistung im Flugzeug, in ihrem häuslichen Arbeitszimmer sowie an anderen Flughäfen liegt, dem Aufenthalt am Heimatflughafen keine wesentliche Bedeutung für die Erbringung der Arbeitsleistung zukommt und sie somit einer Auswärtstätigkeit nachgeht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 02.07.2013
Vorinstanz/AZ: 11 K 4527/11 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 24 17
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 26.02.2014
Erledigungs-Az: VI R 54/13 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 18 96